(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle von der WINDSTAERKEZEHN GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer oder Filmproduktion) angenommenen Aufträge, welche die Erstellung von Bewegtbildern für den Auftraggeber betreffen. Dies umfasst auch Lieferungen und Leistungen durch Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Bewegtbilder im Sinne dieser AGB sind alle von der WINDSTAERKEZEHN GmbH hergestellten Produktionen – unabhängig von technischer Form – insbesondere Videos, Videoausschnitte, Still-Videos, Animationen, Standbilder aus Videos etc.
(2) Die Anerkennung der AGB durch den Auftraggeber erfolgt mit Annahme der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge ausschließlich in schriftlicher Form entgegen. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Maßgeblich ist jeweils die bei Auftragsbestätigung gültige Fassung der AGB.
(1) Angebote des Auftragnehmers stellen keine bindenden Angebote dar. Ein bindendes Angebot geht vom Auftraggeber aus, welches durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers angenommen werden kann.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
(3) Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt, technische Umstände außerhalb seines Einflusses oder Krankheit unmöglich wird.
(4) Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers vom Vertrag zurück, hat er sämtliche bis dahin angefallenen Kosten zu tragen.
(1) Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, außer sie wurden schriftlich als Fixtermine vereinbart.
(2) Die Filmproduktion haftet nicht für Verzögerungen, die durch unterlassene Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Filmproduktion durch rechtzeitige Bereitstellung aller benötigten Informationen und Materialien sowie durch zeitnahe Freigaben zu unterstützen.
(3) Verschieben sich vereinbarte Termine aufgrund von Abnahmeverzug oder anderweitig schuldhaft unterlassener Mitwirkung durch den Auftraggeber, haftet die Filmproduktion nicht für daraus entstehende Verzögerungen.
(4) Die vereinbarte Leistung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzurufen. Andernfalls wird die gesamte Vergütung sofort fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(1) Grundlage der Leistungen ist das schriftlich bestätigte Angebot inklusive ggf. beigefügtem Storyboard, Protokollen oder Besprechungsergebnissen. Der Leistungsumfang sowie die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot der Filmproduktion.
(2) Ist keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Standardpreise. Mehraufwand durch Änderungswünsche wird nach gültigen Stundensätzen zusätzlich berechnet.
(3) Die Filmproduktion darf Leistungen durch Dritte (z. B. Freelancer, Subunternehmer) ausführen lassen. Auf Wunsch koordiniert sie geeignete Dienstleister und erteilt Produktionsaufträge im Namen des Auftraggebers.
(4) Aufträge bis 2.000 € bedürfen keiner gesonderten Freigabe. Die Filmproduktion erhält für Produktionsüberwachung ein Honorar in Höhe von 20 % auf den Nettowert der beauftragten Fremdleistungen. Bei Aufträgen ab 5.000 € kann Vorauszahlung bis zur vollen Auftragssumme verlangt werden.
(5) Änderungswünsche des Auftraggebers (Change Requests) sind frühzeitig und konkret mitzuteilen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Wird die ursprünglich vereinbarte Leistung durch Änderungen unmöglich, kann die Filmproduktion die weitere Leistungserbringung einstellen. Entstehende Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zunächst eine Version mit Wasserzeichen zur Sichtung bereit (z. B. per passwortgeschütztem Link). Nach Abnahme und vollständiger Zahlung wird eine finale digitale Version zur Verfügung gestellt. Der Erwerb des Rohmaterials ist gegen Aufpreis (50 % des vereinbarten Honorars) möglich.
(7) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Kompatibilität der gelieferten Dateien mit der Hardware des Auftraggebers.
(8) Für das Einholen notwendiger Drehgenehmigungen – sei es von privater oder öffentlicher Seite – ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
(9) Eine rechtliche Prüfung der Inhalte wird nur geschuldet, wenn dies explizit vereinbart wurde. Kosten für externe Prüfungen trägt der Auftraggeber. Mit Freigabe von Bild, Ton und Text durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für deren Richtigkeit. Die Filmproduktion haftet nicht für fehlende Eintragungs- oder Schutzfähigkeit der gelieferten Leistungen (Marken, Patente etc.), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(1) Sofern die Filmproduktion einen individualisierbaren Arbeitserfolg schuldet (z. B. Film, Konzept), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe verweigert wird und das Ergebnis im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Es sind standardmäßig zwei Korrekturschleifen enthalten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Die Nutzung oder Bezahlung gilt ebenfalls als Abnahme.
(1) Die Filmproduktion haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung.
(3) Die Filmproduktion haftet nicht für Verstöße gegen Datenschutzvorgaben oder für fehlerhafte Inhalte, die vom Auftraggeber bereitgestellt oder freigegeben wurden.
(4) Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen (z. B. Produkthaftung).
(1) Die Urheberrechte an allen erstellten Bewegtbildern verbleiben bei der WINDSTAERKEZEHN GmbH.
(2) Mit vollständiger Zahlung und Abnahme erhält der Auftraggeber ein einfaches, zweckgebundenes Nutzungsrecht für das konkret vereinbarte Medium und Format. Jede weitergehende Nutzung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
(3) Bei jeder Veröffentlichung ist der Auftragnehmer als Urheber zu nennen (z. B. im Abspann oder in Credits). Auf Social-Media-Plattformen ist eine Verlinkung auf die offiziellen Kanäle der WINDSTAERKEZEHN GmbH, soweit möglich, vorzunehmen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Werke für Eigenwerbung, Referenzen und Demonstrationszwecke zu nutzen. Der Auftraggeber darf als Referenz genannt werden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen Directors Cut zu erstellen und zu veröffentlichen.
(1) Leistungen werden nach Erbringung in Rechnung gestellt. Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen netto fällig. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Weitere Kosten (z. B. Künstlersozialabgabe) trägt der Auftraggeber.
(2) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(1) Jede Partei trägt eigene Kommunikationskosten.
(2) Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
Fremdkosten: nach Beleg
Stundenaufwand: gemäß aktueller Preisliste
Fahrtkosten PKW: 0,45 €/km Weitere Sonderkosten (z. B. Anwalt, Kurier, Transport) werden ebenfalls nach Beleg weiterberechnet.
Beide Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren – auch über die Vertragslaufzeit hinaus. Diese Pflicht ist auch auf Erfüllungsgehilfen zu übertragen.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der WINDSTAERKEZEHN GmbH.